Lächerliches Landgerichtsurteil zum Linksetzen im Internet

Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil zum Linksetzen im Internet gefällt, das zeigt, wie wenig Ahnung manche Gerichte hierzulande haben.

Das Landgericht Hamburg kommt zu dem Schluss, dass ein Webmaster mit Gewinnabsichten die Seite, die man verlinken möchte, zuerst prüfen muss. Derart müsste man die Seiten auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen, die man verlinken möchte. Das ist A nicht machbar und B wäre es eine Beanspruchung über ‘Gebühr’ oder einfach unverhältnismäßig.

justiz wagen

Für jeden externen Link, das ja zuweilen drei oder vier sein können, müsste man die gesamte zu verlinkende Seite mit allen Unterseiten prüfen. Dabei ist es explizit irrelevant, so das Urteil, ob derjenige der den Link gesetzt hat, wusste, dass das verlinkte Material urheberrechtliche Verletzungen darstellt. Das ist m.E. einfach nur lächerlich und beweist für mich wieder einmal, dass viele Gerichte in Deutschland vom Internet einfach keine Ahnung haben.

A) Wie soll man das anstellen? Es gibt ja keine Datenbank für Urheberrechte. Ja, für Patente und dererlei mehr. Aber Urheberrechte von Bildern, die irgendjemand gemacht hat? Man soll sich an die Seitenbetreibenden wenden. Wenn die einfach lügen oder schlicht und ergreifend nicht antworten? Soll ich dann einen Monat warten, bis eine Antwort kommt? Was ist mit Neuigkeiten, bis dahin sind die keineswegs mehr neu…

Und B) Bei jedem Link, das bedeutet die Zeit für einen Artikel würde um den Faktor X ansteigen, da ich ja nicht mal weiß, wie man das prüfen kann. Und damit kann ich auch nicht sagen, wie lange das dauert.

Ganz zu schweigen von dem Aufwand, für jeden Link die Leute anzuschreiben – und was ist mit dem Ausland? Unpraktikabel und unverhältnismäßig!

Dies entspricht auch nicht ganz der Idee des Netzes. Die freie Linksetzungswahl ist eine der Besonderheiten, wie ich finde. Früher gab es mal einen Haftungsausschluss, danach ist man nicht verantwortlich für den Inhalt der anderen Seiten – was an sich auch völlig logisch ist. Doch das LG Hamburg sieht das wohl anders, was mir völlig unverständlich ist.

Das Online Magazin Heise hat über das Gerichtsurteil ebenfalls berichtet und eine Aktion gestartet, die meine Unterstützung findet. Bezüglich des Urteils hatte das Magazin beim Gericht angefragt, mit Fristsetzung, ob man deren Onlineauftritt abmahnlos verlinkt werden könnte.

Erst nach dem Verstreichen der Frist, antwortete das Gericht dann, dass man zwar davon ausgehe, es aber nicht verbindlich zusichern könnte. Im Fazit, das Gericht erwartet das von allen gewerblichen Seiten, macht es selbst aber nicht. Nun ja, man könnte ja sagen, dass es kein Gewerbe ist, sondern eine Behörde. Dennoch wirkt es scheinheilig, gemäß dem Motto: Wasser predigen und Wein trinken!

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